Wasserleitungsgebührenordnung

12.12.2025


Für Verordnungen der Gemeinde Radfeld gültig ab 01.01.2026 öffnen sie bitte folgenden Link und wählen die gewünschte Verordnung aus:

RIS - Verordnungen der Gemeinde Radfeld


(Seit 01. Juli2025 werden Verordnungen von Gemeindeorganen nur mehr im Rahmen des vom Bürgermeisters herauszugebenden Verordnungsblattes für die Gemeinde elektronisch im RIS kundgemacht.)






Die Gültigkeit der folgenden Verordnung endet am 31.12.2025:

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld vom 12.12.2024 über die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren


Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2024, wird verordnet:


§ 1

Wasserbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinde Radfeld erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

(2) Im Falle der Errichtung von Anlageteilen, die zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage des gesamten Versorgungsgebietes dienen, wie z.B. die Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen, neuen Wasserleitungen, einer Enthärtungsanlage und dergleichen, kann die Gemeinde eine Erweiterungsgebühr vorschreiben.


§ 2

Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 173/2021, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

(2) Nicht zu berücksichtigen sind

a) Futtermittelsilos bei landwirtschaftlichen Gebäuden;

b) bauliche Nebenanlagen bis max. 15 m2 Grundfläche, wie alleinstehende Lager- und Holzschuppen oder Gartenhäuschen, soweit kein Wasseranschluss vorhanden ist.

(3) Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 2 vorliegt. Im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen.

(4) Verlieren landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzte Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse nach Abs. 1 gilt weiters eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, für die eine Anschlussgebühr nach Abs. 2 bisher nicht entrichtet wurde.

(5) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig Euro 1,50 pro Kubikmeter umbautem Raum.

(6) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit der Wasserversorgungsanlage.


§ 3

Erweiterungsgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage für die Erweiterungsgebühr gilt § 2 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(2) Die Höhe der Erweiterungsgebühr wird vom Gemeinderat festgesetzt.


§ 4

Laufende Gebühr, Zählergebühr

(1) Die laufende Gebühr bemisst sich nach dem mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch und beträgt Euro 0,70 pro Kubikmeter.

(2) Die Zählergebühr beträgt

a) für Zähler bis einschließlich zehn Kubikmeter Euro 25,00 pro Jahr und

b) für Zähler über zehn Kubikmeter Euro 50,00 pro Jahr.

(3) Die laufende Gebühr wird quartalsmäßig vorgeschrieben. Die Vorschreibung der Zählergebühr erfolgt einmal jährlich bis zum 15. November des Kalenderjahres.


§ 5

Gebührenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.


§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung „Wassergebührenordnung, beschlossen durch den Gemeinderat am 12.07.2012“ außer Kraft.


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