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01.01.2024
Gemäß des § 99i des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 und des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 09.10.2023 wird auf Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2023, Pkt. 5 der Tagesordnung verordnet:
§ 1
Beitragspflicht
(1) Für die Betreuung und Verpflegung von Kindergartenkindern im öffentlichen Kindergarten bzw. von Schülern, die an der Schulischen Mittags- und Tagesbetreuung der Volksschule Radfeld sowie an der Sommerbetreuung teilnehmen hebt die Gemeinde Radfeld Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ein.
(2) Die Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge hat der/die für das Kind Unterhaltspflichtige zu entrichten. Mehrere Unterhaltspflichtige haften solidarisch.
§ 2
Betreuungsbeitrag
Schulische Tagesbetreuung VS Radfeld (Betreuung ab Unterrichtsende bis 16.30 Uhr)
1 Tag pro Woche
€ 15,00 / Monat
2 Tage pro Woche
€ 20,00 / Monat
3 Tage pro Woche
€ 25,00 / Monat
4 Tage pro Woche
€ 30,00 / Monat
5 Tage pro Woche
€ 35,00 / Monat
Mittagsbetreuung VS Radfeld
(Betreuung ab Unterrichtsende bis 14.00 Uhr)
€ 8,00 / Monat
€ 12,00 / Monat
€ 16,00 / Monat
€ 24,00 / Monat
Kindergartenbeitrag Öffentl. Kindergarten Radfeld
(Betreuung von 07.00 – 13.00 Uhr)
Beitrag 1. Kind
Beitrag für GeschwisterkinderNur wenn 1. Kind nicht den Gratiskindergarten besucht!
Beitrag Sommerkindergarten
€ 22,00 / Woche
Betreuungsbeitrag Radfelder Ferienexpress
Halbtagsbetreuungvon 07.00 bis 13.00 Uhr
Ganztagsbetreuungvon 07.00 bis 16.00 Uhr
€ 30,00 / Woche
Halbtagsbetreuungvon 07.00 bis 14.00 Uhr
€ 24,00 / Woche
§ 3
Verpflegungsbeitrag
Kindergarten Radfeld und Sommerkindergarten
Pro Mittagessen
€ 4,50
Volksschule Radfeld und Radfelder Ferienexpress
€ 5,50
§ 4
Entrichtung der Beiträge
(1) Der Betreuungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten. Tritt das betreute Kind während des Schuljahres in die Betreuungseinrichtung ein, ist der Betreuungsbeitrag ab dem Eintrittstag, tritt er/sie während des Schuljahres aus, ist er bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu entrichten.
(2) Der Verpflegungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten.
§ 5
Ermäßigung der Beiträge
Von der Einhebung des Betreuungs- und Verpflegungsbeitrages kann im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden. Dafür ist ein schriftliches Ansuchen notwendig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.
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