Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag für den Kindergarten Radfeld, die Sommerbetreuung sowie die Mittagsbetreuung in der Volksschule Radfeld

01.01.2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Radfeld hat in seiner Sitzung vom 11.12.2025 für den Kindergarten Radfeld, die Sommerbetreuung sowie die Mittagsbetreuung in der Volksschule (VS) Radfeld folgende Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge beschlossen, die ab 01.01.2026 gelten:


1. Beitragspflicht

a) Für die Betreuung und Verpflegung von Kindergartenkindern im öffentlichen Kindergarten sowie für Kinder, die an der Sommerbetreuung oder der Mittagsbetreuung in der Volksschule Radfeld teilnehmen, hebt die Gemeinde Radfeld Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ein.


b) Die Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge hat der/die für das Kind Unterhaltspflichtige zu entrichten. Mehrere Unterhaltspflichtige haften solidarisch.


2. Betreuungsbeitrag

Der Betreuungsbeitrag beträgt für


a) den Öffentlichen Kindergarten Radfeld (07:00 – 13:00 Uhr) 40,00 Euro/Monat/Kind


b) den Sommerkindergarten 25,00 Euro/Woche/Kind


c) den Ferienexpress:

Halbtagesbetreuung von 07:00 – 13:00 Uhr 25,00 Euro/Woche/Kind

Halbtagesbetreuung von 07:00 – 14:00 Uhr 30,00 Euro/Woche/Kind

Ganztagesbetreuung von 07:00 – 16:00 Uhr 35,00 Euro/Woche/Kind


d) die Mittagsbetreuung in der VS Radfeld (Betreuung ab Unterrichtsende bis 14:00 Uhr):

1 Tag pro Woche 10,00 Euro/Monat/Kind

2 Tage pro Woche 15,00 Euro/Monat/Kind

3 Tage pro Woche 20,00 Euro/Monat/Kind

4 Tage pro Woche 25,00 Euro/Monat/Kind

5 Tage pro Woche 30,00 Euro/Monat/Kind


3. Verpflegungsbeitrag

Der Verpflegungsbeitrag beträgt


a) für den Kindergarten Radfeld und den Sommerkindergarten 4,50 Euro/Mittagessen


b) für den Ferienexpress und die Mittagsbetreuung Volksschule Radfeld 5,50 Euro/Mittagessen


4. Entrichtung der Beiträge

(1) Der Betreuungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten. Betreuungsbeiträge für die Mittagsbetreuung sind für die Monate September bis Juni zu entrichten. Tritt das betreute Kind während des Schuljahres/Kindergartenjahres in die Betreuungseinrichtung ein, ist der Betreuungsbeitrag ab dem Eintrittstag, tritt er/sie während des Schuljahres/Kindergartenjahres aus, ist er bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu entrichten.


(2) Der Verpflegungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten.


5. Ermäßigung der Beiträge

Von der Einhebung des Betreuungs- und Verpflegungsbeitrages kann im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden. Dafür ist ein schriftliches Ansuchen notwendig.